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Mitgliedschaft
Laut Satzung § 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
1.1 als korporative gemeinnützige Mitglieder: Ehe- und Partnerschafts-, Familien- und Erziehungs-, Jugend- und Lebens- sowie Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in evangelischer oder ökumenischer Trägerschaft sowie deren kirchliche, diakonische oder caritative Träger;
1.2 als korporative Mitglieder: regionale Zusammenschlüsse von unter Punkt 1.1 genannten Beratungsstellen und deren Trägern;
1.3 als korporative Mitglieder: Hauptstellen für Beratung bzw. Landeskirchliche Beauftragte
1.4 als Einzelmitglieder: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den unter § 2 genannten Arbeitsfeldern tätig sind und waren;
1.5 als fördernde Mitglieder: natürliche und gemeinnützige juristische Personen und Personenvereinigungen, die bereit sind, die Vereinsaufgaben zu unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
3.1 durch Austritt,
3.2 beim Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit des Mitgliedes,
3.3 wenn die Voraussetzungen in § 4, Abs. 1 nicht mehr zutreffen,
3.4 infolge Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Aufgaben oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der/ dem Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 30.11. des betreffenden Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Hier erhalten Sie das Antragsformular für die Mitgliedschaft in der EKFuL: Download Antrag.
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