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Die Wahlordnung

   

(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. Juni 1990 in der Fassung der Änderung vom 28. Mai 2002)

    

§1    

Die Leitung und Durchführung der Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 2.1, 2.2 und 2.3 der Satzung obliegt einer/ einem von den Mitgliedern gewählten Wahlleiterin/ Wahlleiter. Bei Bedarf kann zur Unterstützung der Wahlleiterin/ des Wahlleiters eine Wahlkommission gewählt werden, die  einschließlich Wahlleiter/ Wahlleiterin aus höchstens drei Mitgliedern besteht.

   

§2

Wahlvorschläge können von jedem Mitglied eingebracht werden. Ein Wahlvorschlag wird nur angenommen, wenn die Einverständniserklärung der Kandidatin/ des Kandidaten vorliegt. Werden Personen zur Wahl vorgeschlagen, die nicht anwesend sind, so ist deren schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. Die Mitgliedschaft im Verein ist für jede Kandidatur unabdingbare Voraussetzung.

   

§3

Das Stimmrecht der Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, kann an teilnehmende Mitglieder übertragen werden; hierzu ist der Wahlleiterin/ dem Wahlleiter eine entsprechende schriftliche Erklärung vorzulegen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

   

§4

Soweit jeweils mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder dies gewünscht wird, erfolgt die Wahl geheim.

   

§5

Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist dieser Wahlgang zu wiederholen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

   

§6

Die Wahlleiterin/ der Wahlleiter hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel, bzw. nach erfolgter offener Abstimmung, das Wahlergebnis bekannt zu geben und die Gewählten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Für den Fall, dass eine Gewählte/ ein Gewählter die Wahl nicht annimmt, muss die Wahlhandlung wiederholt werden.
   

§7

Zweifel an der Richtigkeit eines Wahlergebnisses sind unmittelbar nach seiner Bekanntgabe bei der Wahlleiterin/ dem Wahlleiter anzumelden, die/ der eine sofortige Überprüfung und evtl. Berichtigung vorzunehmen hat. Eine vollzogene Wahl oder ein Wahlergebnis kann nur während der Dauer der Mitgliederversammlung und nur von Mitgliedern angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung.

   

§8

Die Wahlordnung tritt am 28. Mai 2002 in Kraft.